Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

Ersiredung 
reicho · 
rechtlicher Vor- 
schristen. 
Veschwerde. 
9 1399 
NAIX. Ausführungsgesetz 
zum Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeil 
vom I1I. Juli 1899. 
Wir Günther, von Gottes Gunaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Autrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
Art. 1. 
Die §§ 3, 4, 6, 7, 11, 14, 15, § 16 Abs. 2 und 3, § 17, sowie die 
§§ 31—33 des Reichsgesees sber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
vom 17. Mai 1898 finden, unbeschadet der Vorschriften des Grundbuchrechtes über 
die Ausschliehung und Ablehnung der Gerichtspersonen in der Beschwerdeinstauz, 
entsprechende Amvendung auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichis 
barkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind. Das 
Gleiche gilt von den Vorschristen der §§ 8 und 9 über die Gerichtssprache und 
die Dolmetscher und, soweit nicht entgegenstehende Vorschristen gegeben sind, von 
den Vorschriften des § 13, des § 16 Abs. 1, des § 18 und des § 34. 
Art. 2. 
Wirkt in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeil, welche nicht in 
der Beurkundung eines Rechtsgeschäftes besteht, ein Gerichtsschreiber mit, so sinden 
auf ihn die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Reichsgesebes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
Art. 3. 
Die gerichtlichen Verfügungen erster Instanz können im Wege der Beschwerde 
angefochten werden. Die Beschwerde sindet nicht statt, soweit sie durch besondere 
gesepliche Vorschrift ausgeschlossen ist. Rechte Dritter, die auf Grund der ange- 
sochtenen Verfügung erworben sind, werden durch die Abänderung der Verfügung 
nicht berührt.
	        
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