Ersiredung
reicho ·
rechtlicher Vor-
schristen.
Veschwerde.
9 1399
NAIX. Ausführungsgesetz
zum Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeil
vom I1I. Juli 1899.
Wir Günther, von Gottes Gunaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Autrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Art. 1.
Die §§ 3, 4, 6, 7, 11, 14, 15, § 16 Abs. 2 und 3, § 17, sowie die
§§ 31—33 des Reichsgesees sber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Mai 1898 finden, unbeschadet der Vorschriften des Grundbuchrechtes über
die Ausschliehung und Ablehnung der Gerichtspersonen in der Beschwerdeinstauz,
entsprechende Amvendung auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichis
barkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind. Das
Gleiche gilt von den Vorschristen der §§ 8 und 9 über die Gerichtssprache und
die Dolmetscher und, soweit nicht entgegenstehende Vorschristen gegeben sind, von
den Vorschriften des § 13, des § 16 Abs. 1, des § 18 und des § 34.
Art. 2.
Wirkt in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeil, welche nicht in
der Beurkundung eines Rechtsgeschäftes besteht, ein Gerichtsschreiber mit, so sinden
auf ihn die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Reichsgesebes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Art. 3.
Die gerichtlichen Verfügungen erster Instanz können im Wege der Beschwerde
angefochten werden. Die Beschwerde sindet nicht statt, soweit sie durch besondere
gesepliche Vorschrift ausgeschlossen ist. Rechte Dritter, die auf Grund der ange-
sochtenen Verfügung erworben sind, werden durch die Abänderung der Verfügung
nicht berührt.