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ausgesprochene Geldstrafen und Entschädigungen, desgleichen Geldstrafen,
die von den zuständigen Disziplinarbehörden verhängt sind;
6) alle sonstigen Geldbeträge, zu deren zwangsweiser Beitreibung die Ver-
waltungsbehörden nach den bestehenden Vorschriften befugt sind.
* 3.
Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einhebung der der Beitrei-
bung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge zusteht, bilden
die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zuständigen Vollstreckungs-
behörden.
Rücksichtlich der Zwangsbeitreibung von Staats= und Gemeinde-Abgaben ver-
bleibt es aber bei den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften.
Fehlt es nach den bestehenden Vorschriften an einer zuständigen Vollstreckungs-
behörde, so hat das Ministerium eine solche zu bestimmen.
Den zuständigen höheren Verwaltungs= und den Aufsichtsbehörden ist es ge-
stattet, die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen.
*l 4.
Vollstreckungsmaßregeln, welche in einem anderen Einhebungsbezirke zur Aus-
führung gebracht werden müssen, als in demjenigen, in welchem die Zahlung zu
entrichten ist, sind durch Ersuchen der in dem anderen Bezirke für die Erhebung
Fleichartiger Leistungen bestellten Behörde auszuführen.
Ersuchen auswärtiger Behörden um Zwangsvollstreckung wegen der dem Ver-
waltungszwangsverfahren unterfallenden Leistungen gehören vor diejenigen Verwal-=
tungsstellen, welche im Inlande mit der Einziehung solcher Leistungen betraut
sind; es kann jedoch das Ersuchen abgelehnt werden, wenn von Seiten des ersuchen-
den fremden Staates der Zwangsvollstreckung wegen solcher Leistungen für dies-
seitige Hebestellen eine gleiche Vergünstigung nicht zu Theil wird.
Bestehen bei der ersuchten Verwaltungsstelle Zweisel über die Statthaftigkeit
des Ersuchens, so ist an die vorgesetzte Behörde zu berichten.
8 65.
Einwendungen gegen das eingeleitete Zwangsverfahren, welche die Form der
Auordnung oder Ausführung oder die Frage betreffen, ob die abgepfändeten Sachen
is