Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 * 
stellung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften nnausführbar 
ist oder keinen Erfolg verspricht. 
8 10. 
Ist die Mahnung ohne Erfolg geblieben, so ist fsofort zur Zwangsvoll- 
sweckung zu schreiten. 
811. 
Die Verwaltungsbehörde kann die Zwangsvollstreckung nur in das bewegliche 
Vermögen durch Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körper- 
lichen Sachen und durch Pfändung von Geldforderungen und auderen Vermögens- 
rechten ausführen. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt 
als gerichtliche Zwangsvoltstreckung. 
*12. 
Gegen die Zwangsvollstreckung kann sich der Schuldner nur durch Zahlung 
schüpzen, oder wenn er eine Fristverwilligung vorzeigt, oder die vollständige Be- 
richtigung der beizutreibenden Summe durch Onittung oder Posteinzahlungs- 
schein nachweist. 
8 13. 
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- 
person darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vor- 
gesetzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat. Der Vollstreckungsbehörde ist auf 
Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. 
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine augehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen mili- 
tärischen Dienstgebäuden erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige 
Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegen- 
stände sind dem von der Vollstreckungsbehörde bezeichneten Beamten zu übergeben. 
8 14. 
Bei der Zwangsvollstreckung hat der Vollziehungsbeamte die im § 758 mit 
Ausnahme des Schlußsabes, sowie in den Isz' 759, 762 der Civil-Prozeß-Ord- 
nung dem Gerichtsvollzieher beigelegten Rechte und Pflichten. 
Die Bestimmungen des § 761 a. a. O. finden mit der Maßgabe Anwen-
	        
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