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qusschließlich bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirke die Pfändung erfolgt
ist. Wird die Klage gegen denjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvoll-
streckung statifindet, und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen.
8 20.
Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der beizmreibenden Geld-
beträge nicht geführt, oder wird glaubhaft gemacht, daß durch Pfändung eine voll-
ständige Deckung nicht zu erlangen sei, so ist der Schuldner auf Antrag der für
die Einziehung des Geldbetrags zuständigen Stelle verpflichtet, ein Verzeichniß
seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die
Beweiemittel zu bezeichnen, sowie den Offeubarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe,
als er dazu im Staude sei.
Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
seinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 900 bis
914 der Civil-Prozeß-Ordnung; jedoch ist die Vorauszahlung der Verpflegungs-
kosten nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungseides wegen solcher
Geldbeträge beantragt ist, welche an den Staat zu entrichten sind.
b) Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.
8 21.
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte dieselben in Besitz nimmt.
Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist durch An-
legung von Siegeln oder auf sonslige Weise die Pfändung ersichtlich zu machen.
Der Vollziehungsbeamte hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung in
Kenniniß zu setzen.
8 22.
Die vorstehenden Bestimmungen sinden entsprechende Anwendung auf die
Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten
Dritten befinden.