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§5 24b.
Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getreunt sind
und zur Pfändung von Gegenständen der im § 24 Nr. 4 bezeichnelen Art bei
Personen, welche Landwirthschaft betreiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachver-
ständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfän-
deuden Gegenstände den Betrag von fünfhundert Mark übersteigl.
8 25.
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungs-
behörde und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu ver-
sieigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen
abzuschäßen.
Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde
abzuliefern.
Mird dem Vollziehungsbeamten glaubhaft gemacht, daß am gepfändeten Gelde
ein die Vollziehung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu
hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist
von zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine Entscheidung des nach § 19b5
zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
Die Wegnahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung
von Seiten des Schuldners.
8 26.
Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche
seil dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich mit einer
früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforderlich ist, um die
Gesahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu versteigernden Sache ab-
zuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu
vermeiden.
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung ge-
schehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung
der zu versteigernden Sachen öffentlich bekaunt zu machen. Der Pfandgläubiger
und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten.
Das Gebot des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der