Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

106 1900 
Betrag baar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, 
wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. 
Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ist der Ortsvorstand verpflichtet, der 
Bersteigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten mit der Bei- 
wohnung zu beauftragen. 
Die Vorschriften des § 12 finden auf die Versteigerung entsprechende An- 
wendung. 
827. 
Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften der §§ 817, 818 der Civil= 
Prozeß-Orduung zu verfahren. 
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als 
Zahlung von Seiten des Schuldners. 
8 28. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Silberwerthe 
zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, 
so kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welcher den 
Gold= oder Silberwerth erreicht. 
5 23. 
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen= oder Marklpreis haben, 
aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis 
nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. 
§ 30. 
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte 
ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der 
Früchte erfolgen; im letteren Falle hat der Vollziehungsbeamte die Aberntung 
bewirken zu lassen. 
§* 31. 
Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen oder ist ein gepfändeles In- 
haberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer 
Kurs gesetzt, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den 
Namen des Käufers, bezw. die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu 
erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.