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stücke beizufügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der
§§ 873 bis 882 der Civil-Prozeß-Ordnung.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger
gleichzeitig bewirkt ist.
c. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
8 35.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hal die Vollstreckungsbehörde
durch schriftliche Verfügung dem Drittschuldner zu verbielen, an den Schuldner
zu zahlen.
Zugleich hat die Vollstreckungsbehörde an den Schuldner diuch schriftliche
Verfügung das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, ins-
besondere der Einziehung derselben, zu enthalten.
Mit der Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner ist die Pfändung
als bewirkt anzusehen. Von dieser Zustellung ist der Schuldner in Kenntniß
zu seen.
8 36.
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche
durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Voll-
ziehungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt.
* 37.
Die gepfändete Geldforderung ist Demjenigen, für dessen Rechnung die
Zwangsvolkstreckung erfolgt, durch die Vollstreckungsbehörden zur Einziehung zu
überweisen, dieselbe hat dem Schuldner und dem Drittschuldner von dieser Ueber-
weisung Nachricht zu geben.
∆38.
Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von
welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Nechts die Berechtigung zur Ein-
ziehung der Forderung abhängig ist.
Der Ueberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zu
Gunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechls-