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Art. 18.
Sachen, bei denen
1) hinsichtlich der Pfändbarkeit Zweifel bestehen, oder Einwendungen des
Schuldners erhoben werden, oder bezüglich deren
2) ein Dritter persönlich oder nach Angabe des Schuldners Eigenthums= oder
sonstige, der Verwendung des Erlöses zur Deckung des beizutreibenden
Geldbetrags entgegenstehende Ansprüche erhebt, oder welche
3) nach den angelegten Siegeln oder sonstigen Zeichen bereils von anderen
Vollziehungsbeamten oder von Gerichtsvollziehern gepfändet worden sind,
müssen von der Pfändung freigelassen werden, falls die Pfändung anderer Sachen
möglich ist, welche hinreichende Sicherheit gewähren und zu einer der vorgedachten
Kategorien nicht gehören.
Ist jedoch hiernach die Pfändung anderer Sachen nicht möglich, so sind der
Regel nach auch die zu jenen Kategorien gehörigen Sachen zu pfänden. Auf
Grund des hierüber in das Pfändungsprotokoll aufzunehmenden Vermerks hat
alsdann in dem Falle zu 1 die Vollstreckungsbehörde über die Pfändbarkeit der
Sache Bestimmung zu treffen und hiernach das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Der Schuldner, welchem die Entscheidung mitzutheilen ist, muß, wenn er von der
ihm ofsenstehenden Beschwerde (6 5 Abs. des Gesetzes) Gebrauch machen will,
dieselbe so zeitig anbringen, daß der Vollstreckungsbehörde die Sistirung der Ver-
steigerung aufgegeben werden kann.
In dem Falle zu 2 hat die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe der Vor-
schriften des Art. 10 zu verfahren; in dem Falle zu 3 regelt sich das weitere
Verfahren nach den Vorschriften der §§ 33, 34 des Gesetzes.
Art. 19.
Im Uebrigen ist die Auswahl der zu pfändenden Sachen vorzugsweise nach
den allgemeinen Regeln des Art. 9 zu treffen, hierbei jedoch auf etwaige Wünsche
des Schuldners thunlichst Rücksicht zu nehmen.
Baares Geld, Werthpapiere, Kostbarkeiten und andere Gegenstände, welche
der Vollziehungsbeamte ohne Schwierigkeiten selbst forkschaffen kann, sind siets an
erster Stelle zu pfänden.
Sonst ist bei Anwendung der allgemeinen Regeln besonders in Betracht zu
ziehen, ob nach den im Art. 20 folgenden Vorschriften die zu pfändenden Sachen