fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
14. Jahrgang. Herlin, den 26. Mai 1880. Nr. 12. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 .K. 50 4. Abonnirt kann werden: uberhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 8 nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20—= berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 125. 
Gesetz, betreffend Ergäunzungen und E des Reichs-Militärgesetes vom 2. Mai 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths !4 des Reichstags, 
was folgt: 
Artikel lI. 
Das Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) wird durch nachfelgende 
Bestimmungen ergänzt, beziehungsweise geändert. 
8. 1. 
In Ausführung der Artikel 57, 59 und 60 der Reichsverfassung wird die Friedens--Präsenzstärke 
des Heeres an Mannschaften für die Zeit vom 1. April 1881 bis zum 31. März 1888 auf 427274 Mann 
festgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung. 
8. 2. 
Vom 1. April 1881 ab werden die Infanterie in 503 Bataillone, die Feld-Artillerie in 340 Batterien, 
die Fusß-Artillerie in 31 Bataillone, die Pioniere in 19 Bataillone formirt. 
§. 3. 
Auf diejenigen Mannschaften, welche nach Erlaß dieses Gesetzes wegen bohzer J aer. 
wegen geringer körperlicher Fehler der Ersatzreserve erster Klasse überwiesen werden (§. 25 Abs. 1 und Alf. 
2 b des Reichs-Militärgesetzes), finden, soweit dieselben nicht auf Grund der Okdingiion au e- Priester- 
weihe dem geistlichen Stande angehören, in Ergänzung ihrer bisherigen Verpflichtungen, die nachfolgenden 
Bestimmungen Anwendung: 
1) Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen einberufen werden. Die Zahl der zur ersten Uebung und 
der zu wiederholten Uebungen einzuberufenden Mannschaften wird durch den Reichshaushalls= Etat 
festgesetzt. Ersatzreservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer Ersatz- 
reservepflicht in der Ersatzreserve erster Klasse. 
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Mühhenfelge ihrer Loosnummern heranzuziehen, sodann die- 
1enigen Mannschaften, welche wegen geringer körperlicher Fehler an die Ersatzreserve erster Klasse 
überwiesen werden, nach Maßgabe des Lebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit. Die 
Aswahl der letzteren erfolgt n ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve erster Klasse im Aushebungs- 
geschäft 
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