Aul. O u. 14.
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Art. 33.
Hat der Schuldner geeignete Vorschläge über eine andere Weise der Ver-
werthung der gepfändeten Sachen als durch Versteigerung gemacht, oder sprechen
überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe für eine andere Weise der Verwerthung (5 32
des Gesetzes), so hat die Vollstreckungsbehörde unter Benachrichtigung des Schuld-
ners das Erforderliche zu veranlassen.
Namentlich ist es gestattet, ausgedroschenes Getreide, Stroh, Heu, Lebens-
mittel und andere Gegenstände, welche einen gemeinen Marktwerth haben, aus
freier Hand für den letzten Marktpreis zu verkaufen.
Art. 34.
Gepfändete Kostbarkeiten, namentlich Gold= und Silbersachen, Edelsteine und
Gegenstände, die einen Kunstwerth haben, hat die Vollstreckungsbehörde vor Erthei-
lung des Auftrags zur Versteigerung durch einen Sachverständigen nach ihrem
vollen Werthe, Gold= und Silbersachen zugleich auch nach ihrem Metallwerthe ab-
schätzen zu lassen; der geschätzte Werth ist unter dem Pfändungsprotoll anzugeben.
Art. 35.
Versteigerung. a) Austrag zur Verstelgerung.
Die Vollstreckungsbehörde hat den Auftrag zur Versteigerung durch eine
unter das Pfändungsprotokoll zu sebende, Zeit und Ort der Versteigerung, sowie
die Person des beauftragten Beamten bezeichnende, zupleich auch elwaige besondere
Versteigerungsbestimmungen festsezende Verfügung nach dem Muster 9 beziehungs-
weise 14 zu ertheilen.
Art. 36.
Zeit und Ort der Versteigerung sind nach den Regeln der ss 26, 30—32
des Gesepes mit Rücksicht auf die vortheilhafteste Verwerthung der gepfändeten
Sachen und die möglichste Ersparniß von Transportkosten zu bestimmen. Hiernach
ist zu beurtheilen, ob die Versteigerung in dem Hause, in welchem die gepfändeten
Sachen sich befinden, oder an einem dazu geeigneten öffentlichen Orte derselben oder
einer benachbarten Gemeinde vorzunehmen ist; die Versteigerung in dem Hause des
Schuldners ist jedoch möglichst zu vermeiden.
Insbesondere ist hervorzuheben: