Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 141, 
Muster 4. Zu Art. 7. 
Zwangsvollstreckungsbehörde: 
Reftverzeichniß. 
Hebestelle: Sackasse. 
Gemeinde: Iudolstadi. 
Einnahmetitel: Linkommensleuer. 
Zeitabschnitt: 2. Quartal 1901. 
Daß die Schuldner durch schriftliche Mahnzettel erinnert worden sind, 
und daß die Mahnfrist abgelaufen, bescheinigt 
Itudolstadt, den 
(lexeichnung der fiir die Einhebungq auslundigen Stelle). 
I. Allgemeine Versteigerungsbedingungen. 
1. Die Ausbietung der Gegenstände erfolgt unter Angabe des Schätzungswerthes. 
2. Gold= und Silbersachen werden nicht unter dem durch Sachverständige fest- 
gestellten Metallwerthe zugeschlagen. 
3. Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt nach 3 maligem Aufrufe. 
4Z Die Ablieferung der zugeschlagenen Sachen erfolgt nur gegen baare Zahlung. 
3. Hat der Meistbietende nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins 
die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache 
anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote 
nicht zugelassen; er haftet aber für den Ausfall, hat jedoch keinen Anspruch 
auf den Mehrerlös (§ 817 der Civilproceßordnung). 
II. Besondere Bedingungen. 
Daß vorstehende Versteigerungsbedingungen vor der Versteigerung bekannt 
hemacht worden, wird hiermit bescheinigt. 
Nudolsiadt, den 
Der Verstelgerungsbeamte: 
Fär#l. Schwarzb.-Rudolsk. Gesetztammlung I.Xl. 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.