Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Muster 20. Zu Art. ö3. 
Vorläusiges Zahlungsverbot. 
Der Itentner Ileinrick Schmidt hier schuldet dem Slacdtrathe hier 
.M — à Schilgeld pro IV. Quartal 1662. 
Zur Deckung dieser Schuld steht die Pfändung der Forderung „welche 
genauntem py. Schmidt als Vermiether der von Ilnen gemiethelten Wohntuing 
für die Zeit von der Behändigung dieses bis zum nachgenannten Zahlungstermine 
gegen Sie zustehe in gleicher Höhe der genannten Schuld bevor. 
Sie erhalten deßhalb hiermit auf Grund des § 40 des Gesetzes, das Ver- 
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen betreffend, in 
der Fassung vom 21. Dezember 18y9, die Aufforderung, genannten Betrag 
von dem den I. April lsun. Is. an h. Schmidt eu eahlenden Aliethgelie ʒu 
kürzen und innezubehalten. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen einer vom 
Tage der Zustellung an Sie zu berechnenden dreiwöchentlichen Frist behufs der 
Pfändung ein weiteres Zahlungsverbot Ihnen zugeht. 
Für den aus der Nichterfüllung Ihrer Verpflichlungen entstehenden Schaden 
hafien Sie dem Glänbiger. 
Itudolstadt, deu 
Fürstlich Schwarzb. Landralhsamt. 
n 
den Schuhmacher Herrn 
Teinrich Damm 
hier.
	        
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