Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

ibs 1900 
XXII. Gesetz 
vom 28. Februar 1900, 
betreffend Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die 
Pensionirung der Civilstaatsdiener. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rr. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen 
Landtags, was folgt: 
81. 
Die §§ 34 und 35 des Gesetzes über den Cinil-Staalsdienst vom 1. Mai 
1850 (Ges.-Samml. S. 369) werden dahin abgeändert, daß an beiden Stellen die 
Worte: „das 70. Lebensjahr“ ersetzt werden durch die Worte: „das 65. Lebensjahr.“ 
Die Vorschrift des § 48 des Gesetzes vom 10. Mai 1858 (Ges.-Samml. 
S. 119) bleibt unberührt. 
* 2. 
Der § 50 des letterwähnten Gesetzes wird mit der Maßgabe des nachstehen- 
den § 3 aufgehoben. 
Der Ruhegehalt eines Staatsdieners beträgt in Gemäßheit des § 37 des 
Gesetzes über den Civilstaalsdienst vom 1. Mai 1850 höchstens 80 % der Besoldung. 
8 3. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die gegenwärtig im Staatsdienst 
befindlichen Beamten, einschließlich der zur Disposition gestellten, mit folgender 
Maßgabe Anwendung: 
I. Denjenigen Staatsdienern, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits 
eine Dienstzeit von 45 oder mehr Jahren hinter sich haben, wird nach Zurück- 
legung des 50. Dienstjahres bei Versebung in den Ruhestand die ganze Besoldung 
als Pension gewährt. 
2. Diejenigen Staatsdiener, welche beim Inkrafttreten dieses Gesebes bereits 
40 bis einschließlich 44 Dienstjahre zurückgelegt haben, erhalten nach vollendetem 
50. Dienstjahre bei Versehung in den Ruhestand als Pension 90% der Besoldung.
	        
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