ibs 1900
XXII. Gesetz
vom 28. Februar 1900,
betreffend Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die
Pensionirung der Civilstaatsdiener.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rr.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen
Landtags, was folgt:
81.
Die §§ 34 und 35 des Gesetzes über den Cinil-Staalsdienst vom 1. Mai
1850 (Ges.-Samml. S. 369) werden dahin abgeändert, daß an beiden Stellen die
Worte: „das 70. Lebensjahr“ ersetzt werden durch die Worte: „das 65. Lebensjahr.“
Die Vorschrift des § 48 des Gesetzes vom 10. Mai 1858 (Ges.-Samml.
S. 119) bleibt unberührt.
* 2.
Der § 50 des letterwähnten Gesetzes wird mit der Maßgabe des nachstehen-
den § 3 aufgehoben.
Der Ruhegehalt eines Staatsdieners beträgt in Gemäßheit des § 37 des
Gesetzes über den Civilstaalsdienst vom 1. Mai 1850 höchstens 80 % der Besoldung.
8 3.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die gegenwärtig im Staatsdienst
befindlichen Beamten, einschließlich der zur Disposition gestellten, mit folgender
Maßgabe Anwendung:
I. Denjenigen Staatsdienern, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
eine Dienstzeit von 45 oder mehr Jahren hinter sich haben, wird nach Zurück-
legung des 50. Dienstjahres bei Versebung in den Ruhestand die ganze Besoldung
als Pension gewährt.
2. Diejenigen Staatsdiener, welche beim Inkrafttreten dieses Gesebes bereits
40 bis einschließlich 44 Dienstjahre zurückgelegt haben, erhalten nach vollendetem
50. Dienstjahre bei Versehung in den Ruhestand als Pension 90% der Besoldung.