Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 169 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, am 28. Februar 1900. 
(I. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
½ XXIII. Verorbnung 
vom 28. Febrnar 1900, 
die Führung ausländischer akademischer Würden betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen hiermit, was folgt: 
81. 
Staatsangehörige des Fürstenthums, sowie diejenigen Personen, welche zwar 
dem Fürstenthume nicht angehören, in demselben aber ihren Wohnsitz haben oder 
sich vorübergehend zu Erwerbszwecken aufhalten, bedürfen, wenn sie außerhalb des 
Deutschen Reichs den Doktorgrad oder eine andere akademische Würde erworben 
haben, zur Führung des damit verbundenen Titels der Genehmigung Unseres 
Ministeriums. 
82. 
Durch vorstehende Bestimmung werden die Vorschriften in 88 29 Abs. 1 und 
147 Nr. 3 der Neichsgewerbeordnung vom 2 sh nicht berührt. 
L 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. 
Personen, die vor diesem Zeitpunkte eine akademische Würde außerhalb des 
Deutschen Reiches erworben haben, haben die erforderliche Genehmigung bis zum 
1. Oktober 1900 einzuholen. 
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