Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

160 1900 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. Februar 1900. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
1DAXXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Februar 1900. 
Auf Grund des 5 151 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 
1899 in der Fassung vom 19. Juli 18099 wird hiermit Folgendes bestimmt: 
Den nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Dezember 1890 und nach 
dem Beschluß des Vorstandes der Thüringischen Versicherungsanstalt vom 28. No- 
vember 1890 (Ges. Samml. S. 137) mit der Ausstellung, dem Umtausch und 
der Ernenerung der Quittungskarten beauftragten Orts-, Betriebs-(Fabrik-), 
Bau= und Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen, Gemeindekrankenversicherungen 
und landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art ist für diese Geschäfte vom 
1I. Jannar 1900 ab von der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt in Weimar 
eine Vergütung von eins vom Hundert der erhobenen Beiträge zu gewähren. 
Dabei wird jedoch den bezeichneten Krankenkassen die Verpflichtung 
anferlegt, bei Einsendung der Karten an die gen. Versicherungoanstalt 
ein Verzeichniß derselben in alphabetischer Folge beizufügen. 
Die für Einziehung der Versicherungsbeiträge durch die Ministerial-Be- 
launtmachungen vom 8. Dezember 18993 (Ges.-Samml. S. 129) und vom 18. 
Dezember 1895 (Ges.-Samml. S. 104) festgesetzten Vergütungen sind dauneben in 
der seitherigen Höhe weiter zu gewähren. 
Rudolstadt, den 27. Februar 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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