Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 61 
% XXV. Verordnung 
vom 28. Februar 1900, 
betreffend die Sparkassen, bei denen Mundelgeld angelegt werden kann. 
In weiterer Ausführung des Art. 164 des Ausführungsgesehes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche vom 1 1. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) verordnen wir, was folgt: 
Als öffentliche Sparkassen, bei welchen Mündelgeld nach § 1807 Ziffer 5 des 
Bürgerlichen Gesehbuchs augelegt werden darf, sind außer den in der Verordnung 
vom 9. Dezember 1899 (Ges.-Samml. S. 207) verzeichneten auch die folgenden 
Kassen anzusehen: 
1. die Fürstliche Landeskreditkasse in Rudolstadt, 
2. die Sparkasse der Gemeinde Schwarza, 
3. die Sparkasse zu Könih. 
Rudolstadt, den 28. Februar 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Minissterium, 
Justiz-Abthellung. 
Hauthal. 
Drucksehler-Berichtigung: In der Anlage A. zur Wahlordnung für die Wahl 
der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (Ges. 
Samml. 1900 S. 24) muß es bei den Worten: „Unterschriften der Wähler und des 
Vorsitzenden des Wahlkörpers“ heißen: „Unterschristen der Wähler oder des Vor- 
sibenden des Wahlkörpers.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.