Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 108 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stück vom Jahre 1900. 
NXXVI. Ausführungsgesetz 
zum Reichsgesetze über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung 
vom 28. Februar 1900. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 7., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landlags zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (RN. G. Bl. 1897 S. 97; R. G. 
Bl. 1898 S. 71|, was folgt: 
Art. 1. 
Oesfentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne dieses Gesetzes sind die auf 
einem nichtprivatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem 
Grundstück Kraft Gesetzes haften. Als solche sind namentlich anzusehen: 
1) Grund= und Gebändestenern sowie Bergwerksabgaben: 
2) Abgaben und Leistungen, die aus dem Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= und 
Schulverbande entspringen oder an Kirchen, Pfarreien, Schulen, Geistliche 
oder öffentliche Lehrer zu entrichten sind; 
3) Beiträge, die Kraft gesetzlicher Verpflichtung zu öffentlichen Wege-, Wasser- 
und Uferbanten zu leisten sind. 
F#rstl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetzlammlung LXI. 25 
Ausgegeben in Rudolstadt am 16. März 1000. 
Cessentliche 
Lasien.
	        
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