Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (§ 11 Abs. 1) sind be 
sondere Quiktungskarten von grauer Farbe zu verwenden. 
Wer hierfür andere Onittungskarten unbefugt verwendet, kann, sofern 
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschrisien eine härtere Strafe eintritt, von 
der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die Beitragskontrole Renten- 
stellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer Ordnungsstrase bis 
zu zwanzig Mark belegt werden. 
Die Qnittungskarten sind, in Stoff und Format den bisherigen Qnittungs 
larten entsprechend, für die Versicherungspflicht einerseits in gelber Farbe 
und für die Selbstversicherung andererseits in grauer Farbe nach den an- 
liegenden Formularen & und B herzustellen. 
Den zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten Personen 
ist vom 1. Jannar 1900 ab bei Ertheilung einer neuen rtnnrt. — 
eine solche nach Formular L auc#zustellen, sofern sie nicht den Nachweic 
führen, daß für sie früher ausf Grund der Versicherungspflicht Beiträge 
entrichtet worden sind. 
Die Gülttigkeitedauer der Onittungskarte für versicherungepflichtige Personen 
(Formular A) kann durch Abstempelung verlängert werden. Die hierzu 
befugte Stelle wird von der Landes-Zentralbehörde bezeichnet. Die Ver- 
längerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar ein- 
mal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungslage 
und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstag ab min- 
destens zwanzig Beitragowochen, einschließlich der deuselben gemäß § 46 
Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen sind. Der Verlänge- 
rungovermerk ist auf der Innenseite der Karte unter Beifügung des Datums 
und der Verlängerungsdauer im unmittelbaren Anschluß an die bereils 
geklebten Marken handschriftlich oder durch Stempel anzubringen. 
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vor- 
standes der Versicherungsanstalt beruht (&+ 135 Abs. 1 Saß 2), dürfen 
nicht verlängert werden. 
5. Onittungskarten alten Musters dürfen nach dem 1. Jannar 1900 nicht 
mehr ausgegeben werden. 
Die am Schlusse des Jahres 1899 in Benutuung besindlichen Qnittungs- 
karten dürfen nach dem 1. Jannar 1900, und zwar auch für die Selbst-
	        
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