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1900 11
Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (§ 11 Abs. 1) sind be
sondere Quiktungskarten von grauer Farbe zu verwenden.
Wer hierfür andere Onittungskarten unbefugt verwendet, kann, sofern
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschrisien eine härtere Strafe eintritt, von
der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die Beitragskontrole Renten-
stellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer Ordnungsstrase bis
zu zwanzig Mark belegt werden.
Die Qnittungskarten sind, in Stoff und Format den bisherigen Qnittungs
larten entsprechend, für die Versicherungspflicht einerseits in gelber Farbe
und für die Selbstversicherung andererseits in grauer Farbe nach den an-
liegenden Formularen & und B herzustellen.
Den zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten Personen
ist vom 1. Jannar 1900 ab bei Ertheilung einer neuen rtnnrt. —
eine solche nach Formular L auc#zustellen, sofern sie nicht den Nachweic
führen, daß für sie früher ausf Grund der Versicherungspflicht Beiträge
entrichtet worden sind.
Die Gülttigkeitedauer der Onittungskarte für versicherungepflichtige Personen
(Formular A) kann durch Abstempelung verlängert werden. Die hierzu
befugte Stelle wird von der Landes-Zentralbehörde bezeichnet. Die Ver-
längerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar ein-
mal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungslage
und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstag ab min-
destens zwanzig Beitragowochen, einschließlich der deuselben gemäß § 46
Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen sind. Der Verlänge-
rungovermerk ist auf der Innenseite der Karte unter Beifügung des Datums
und der Verlängerungsdauer im unmittelbaren Anschluß an die bereils
geklebten Marken handschriftlich oder durch Stempel anzubringen.
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vor-
standes der Versicherungsanstalt beruht (&+ 135 Abs. 1 Saß 2), dürfen
nicht verlängert werden.
5. Onittungskarten alten Musters dürfen nach dem 1. Jannar 1900 nicht
mehr ausgegeben werden.
Die am Schlusse des Jahres 1899 in Benutuung besindlichen Qnittungs-
karten dürfen nach dem 1. Jannar 1900, und zwar auch für die Selbst-