1900 169
LAXXVII. Ausführungsgesetz
zur Grundbuchordnung
vom 28. Februar 1900.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg #c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags zur Ausführung der Grundbuchordnung für das Deutsche Reich vom
24. März 1897 (R. G. Bl. 1897 S. 139: R. G. Bl. 1898 S. 754) was folgt:
Art. 1.
Die Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihren Bezirken belege-
nen Grundstücke.
Art. 2.
Liegt ein Grundstück in den Bezirken mehrerer Amtsgerichte oder sollen
mehrere in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegene Grundstücke zu einem
Grundstücke vereinigt werden, so wird das zuständige Amtsgericht durch das Land-
gericht bestimmt.
Art. 8.
Soll ein Grundslück einem in dem Bezirke eines anderen Amtsgerichts bele-
genen Grundstücke als Bestandtheil zugeschrieben werden, so ist für die Entschei-
dung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrage stattgegeben
wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grunbstück das andere
Amtsgericht zuständig.
Art. 4.
Grundbuchbeamte sind die mit dem Grundbuchwesen nach der Geschäftsord-
nung betrauten Amtsrichter und die von der Landesjustizuerwaltung zu Grund-
buchführern bestellten Gerichtsschreiber.
Art. 5.
Werden Erklärungen, welche der in § 29 der Grundbuchordnung vorge-
schriebenen Form bedürfen, vor dem Grundbuchamte abgegeben, so ist das Proto-
koll vor dem Grundbuchrichter aufzunehmen.
Audere Anträge und Erklärungen in Grundbuchsachen können zum Proto-
kolle der Grundbuchführer erfolgen.