Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 181 
I. die Dienstkleidung für männliche Dienstboten nur zum Gebrauche gegeben, 
und nicht Eigenthum des Dienstboten wird; 
2. Geschenke zu Weihnachten, Märkten u. s. w., auch wenn sie sonst ortsüb- 
lich sind, nicht gefordert werden können; 
3. der Dienstlohn in den ortsüblichen Zeiten, oder, wenn nichts darüber her- 
gebracht ist, in vierteljährlichen, und bei dem monatsweise gemietheten Gesinde in 
monatlichen Nachzahlungen zu gewähren ist. 
Trinkgelder, die das Gesinde von Fremden und Gästen bekommt, dürfen ohne 
Zustimmung des Gesindes nicht auf den Lohn angerechnet werden. Die Dienst- 
herrschaft ist indessen berechtigt, sich von dem Gesinde den Betrag erhaltener Trink- 
gelder an= und vorzeigen zu lassen, deren Vertheilung unter das Gesinde zu be- 
slimmen, wenn dieses sich nicht darüber einigt, auch dem Gesinde die Annahme von 
Trinkgeldern für einzelne Fälle oder überhaupt zu verbieten. 
8 20. 
Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich vermiethet, so ge- 
bührt derjenigen der Vorzug, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst gültig ein- 
gegangen ist. Den anderen Herrschaften muß der Dienstbote, wenn sie nicht um 
die frühere Vermiethung gewußt haben, das Miethgeld zurückgeben und den Mäk- 
lerlohn und sonstigen Schaden ersetzen. 
Außerdem hat er eine Geldstrafe bis zu 15 Mark oder Haftstrafe bis zu 5 
Tagen verwirkt, sofern nicht eine Bestrafung auf Grund des Reichsstrafgesehbuchs 
einzutreten hat. 
Wer einen Dienstboten verleitet, widerrechtlich einen Dienst zu verlassen oder 
nicht anzutreten, oder wer einen Dienstboten, obwohl er weiß oder den Umständen 
nach annehmen muß, daß derselbe sich für die gleiche Zeit bereits an eine andere 
Dienstherrschaft vermiethet hat, in Dienst nimmt, hat der geschädigten Dienstherr- 
schaft den erwachsenen Schaden zu ersehen und verfällt in eine Geldstrafe bis zu 
100 Mark oder im Unvermögensfalle in eine Haftstrafe bis zu zwei Wochen. 
§ 21. 
Die gesehliche Dienstzeit ist 
I. bei dem vorzüglich für die Landwirthschaft gemietheten Gesinde ein Jahr, 
2. in anderen Verhältnissen ein Vierteljahr, und
	        
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