182 1900
3. wenn monatliche Lohnzahlung bedungen ist, ein Monat.
Die gesetliche Kündigungsfrist beträgt im ersten Falle drei Monate, im
zweiten sechs Wochen. Die Kündigung ist in beiden Fällen nur für den Schluß
eines Kalendervierteljahres zulässig. Im dritten Falle ist eine Kündigung nur für
den Schluß eines Kalendermonats zulässig und hat spätestens am 15. des Monats
zu erfolgen.
Wird innerhalb dieser Fristen nicht gekündigt, so gilt der Vertrag als für
bie gesetzliche Miethzeit verlängert.
Vertragsmäßig können andere Dienstzeiten und Kündigungsfristen vereinbart
werden, es ist jedoch dann eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen
einzuhalten.
III. Antritt des Dienstes.
8 22.
Die gesetzliche, in Ermangelung besonderer Verabredung stattfindeude Antritis-
zeit (Ziehzeit) ist
1. bei dem vorzüglich für die Landwirthschaft gemietheten Gesinde der 2
Januar, für Hutleute und Schäfer der ortsübliche Tag,
2. in anderen Verhältnissen der 2. Jannar, 1. April, 1. Juli und 1. Ok-
tober; bei monatweise gemiethetem Gesinde der erste jeden Monats.
Fällt der gesetzliche Antrittstag auf einen Sonntag oder geseplich anerkannten
Feiertag, so zieht das Gesinde am nächstfolgenden Werktage an.
Der Antrittstag für das neue Gesinde ist zugleich der Abzugstag für das
abziehende.
23.
Weigert sich die Herrschaft ohne gerechte Gründe den gemietheten Dienstboten
anzunehmen, so kann der Dienstbote Erstattung des etwa gezahlten Mäklerlohnes,
der nothwendigen Reisekosten, sowie für die Zeit bis zum Ablauf der geseblichen
Kündigungsfrist Dienstlohn und Entschädigung für ausbedungene Kost fordern,
ohne zur Leistung des Dienstes verpflichtei zu sein. Die Entschädigung für Kost
ist wöchentlich im Voraus zahlbar.
Er muß sich jedoch den Werth desjenigen aurechnen lassen, was er in Folge
des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.