Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Die Kosten der zwangsweisen Einführung in den Dienst fallen dem schuldigen 
Gesinde zur Last. Der Autragsteller ist jedoch verbunden, dieselben vorzuschießen. 
g 26. 
Zur Unterlassung des Dienstantritts gegen Rückgabe des Miethgeldes ist der 
Dienstbote aus wichtigen Gründen berechtigt. Ueber die Wichtigkeit der Gründe 
entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. 
Als ein wichtiger Grund ist es anzusehen: 
wenn der Dienstbote wegen Krankheit oder aus sonstigen unverschuldeten 
Ursachen den Dienst nicht antreten kann, 
wenn derselbe inzwischen durch Heirath oder sonstige Umstände in die 
Lage kömmt, einen selbstständigen Haushalt zu gründen, 
wenn Fälle eintreten, welche die Anwesenheit des Dienstboten in seiner 
Familie unumgänglich nothwendig machen, 
wenn wider die berechtigte Erwartung des Gesindes erhebliche Verände- 
rungen des Aufenthaltsorts oder der sonstigen Verhältnisse der Herrschaft 
eintreten, welche das Gesinde in eine wesentlich ungünstigere oder außer- 
gewöhnliche Lage verseten würden. 
In den Fällen unter Zisser 1—3 darf der Grund erst nach Abschluß des 
Dienstvertrags eingetreten oder dem Dienstboten bekannt geworden sein. Das Vor- 
handensein des behaupteten Grundes ist durch amtliches Zeugniß nachzuweisen. 
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IV. Pflichten und Befugnisse während des Dienstes. 
827. 
Die Herrschaft muß dem Gesinde den Lohn pünktlich zahlen, die Kost in ge- 
sunder Speise und in zur Sättigung hinreichendem Maße gewähren, darf dem 
Dienstboten nicht mehr noch schwerere Arbeiten zumuthen, als derselbe nach seinen 
Leibeskräften ohne Schaden an seiner Gesundheit verrichten kann, und muß das 
Gesinde überhaupt ohne Härte behandeln. 
Die Herrschaft hat Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die zur Ver- 
richtung der Dienste von ihr zu beschaffen sind, so einzurichten und zu unter- 
halten, und Dienstleistungen, die unter ihrer Anordnung oder Leitung vorzunehmen
	        
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