Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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sind, so zu regeln, daß der Dienstbote gegen Gefahr für Leben und Gesundheit 
soweit geschützt ist, als es die Natur der Dienstleistung gestattet. 
Ist der Dienstbote in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der 
Dienstherr in Ausehung des Wohn= und Schlafraumes, der Verpflegung, sowie 
der Arbeits= und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu 
treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion 
des Dienstboten erforderlich sind. 
Erfüllt die Herrschaft die ihr in Ansehung des Lebens und der Gesundheit 
des Dienstboten obliegenden Verpflichtungen nicht, so sinden auf ihre Verpflichtung 
zum Schadensersaße die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesehbuchs entsprechende Anwendung. 
8 28. 
Die Dienstherrschaft hat demjenigen Gesinde, welches in die häusliche Ge- 
meinschaft aufgenommen ist, im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpfle- 
gung und ärztliche Behandlung, einschließlich der Arzueimittel, bis zur Dauer von 
sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu 
gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Dienstboten vorsählich oder durch 
hrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Be- 
handlung kann durch Aufnahme des Dienstboten in eine Krankenanstalt gewährt 
werden. Die Kosten können auf den für die Zeit der Erkrankung geschuldeten 
Lohn angerechnet werden. Wird das Dienstverhältniß wegen der Erkrankung von 
Seiten der Herrschaft ohne Kündigungsfrist aufgehoben, so bleibt die dadurch 
herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht. 
Auf den für die Zeit der Erkrankung bis zur Beendigung des Dienstver- 
hältnisses geschuldeten Lohn kann ein etwa dem Gesinde aus der Krankenversiche- 
rung zustehendes Krankengeld angerechnet werden. 
Die Verpflichtung der Herrschaft tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung 
und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der 
öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. 
Die der Herrschaft nach den §§ 27 und 28 obliegenden Verpflichtungen 
können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder geschmälert werden. 
8 29. 
Der Dienstbote ist der Herrschaft Treue, Ehrerbietung und Gehorsam und 
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