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was er in Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch ander=
weitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
6 37.
Die Dienstherrschaft kann das Dienstverhältniß ohne Einhaltung einer Kün-
bigungsfrist und ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein, auflösen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ueber die Wichtigkeit der Gründe entscheidet das Ge-
richt nach freiem Ermessen.
Als ein wichtiger Grund ist namentlich anzusehen:
l wenn der Dienstbote sich des Diebstahls, des Betrugs, der Entwendung,
der Unterschlagung oder Veruntreumg schuldig macht oder ohne Vorwissen
der Herrschaft auf ihren Namen Geld oder Waaren borgt, oder wenn er
sein Nebengesinde zu dergleichen verleitet, oder die wahrgenommenen der-
artigen Vergehen desselben der Herrschaft nicht anzeigt,
beharrlicher Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen die Herrschaft oder
die zur Aufsicht über das Gesinde bestellten Personen,
4 grobe Verleßung der Pflichten der Treue und Ehrerbietung gegen die
Herrschaft und der Achtung gegen deren Angehörige,
. lasterhafter Wandel, Lügenhaftigkeit und Streitsucht,
5. wenn der Dienstbote die zum Hausstand der Dienstherrschaft gehörigen
Kinder zum Bösen verleitet, verbolenen Umgang mit ihnen pflegt, oder
dieselben durch Vernachlässigung der ihm übertragenen Wartung oder
schlechte Behandlung in Gefahr bringt,
5. wenn derselbe das Eigenthum der Herrschaft aus Bosheit oder Muth-
willen oder durch grobe Fahrlässigkeit erheblich beschädigt oder gefährdet,
grobe Uebertretung der häuslichen Ordnung, namentlich Ausbleiben über
Nacht, Beherbergung Fremder ohne Erlaubniß, unvorsichtiges Umgehen
mit Feuer und Licht,
wenn der Dienstbote durch eigene Schuld zum Dienst unfähig wird,
l wenn ein weiblicher Dienstbote sich im Zustande der Schwangerschaft befindet,
wenn derselbe mit einer ekelhaften oder ansteckenden oder länger als 6
Wochen andauernden Krankheit behaftet ist.
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