1900 181
VII. Zuständigkeit der Behörden.
8. 44.
Zu dem in den §s 25 und 41 vorgeschriebenen Zwangsverfahren sind in den
Städten die Bürgermeister, im Uebrigen die Landräthe zuständig.
8 45.
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde über
die aus dem Dienstvertrage entsprinhenden Ansprüche hehören vor die ordentlichen
Gerichte, indeß können die Gemeindevorstände in Streitfällen über die Antretung,
Fortsezuung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses, Herausgabe des Dienstbuches,
sowie über Beköstigung und Wohnung mit Vorbehalt des Rechtsweges einstweilige
Anordnungen treffen.
VIII. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
& 46.
Die Dienstbücher, welche nach den zeitherigen Vorschriften angelegt sind, behalten
Geltung.
8 47.
Die Gemeindevorstände werden augewiesen, bei Vorlegung der in § 46
genaunten Dienstbücher an deren Stelle neue Dienstbücher nach diesem Gesetze aus-
zustellen und an die Dienstboten kostenlos zu verabfolgen.
Die Ausstellung kann in der Weise bewirkt werden, daß dem neuen Dienst-
buche das alte vorgeheftet wird.
48.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften,
insbesondere die Gesindeordnung vom 3. Inni 1822 mit Nachträgen treten außer
Wirksamkeit.
Ein zur Zeit bestehendes Dienstverhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündi-
gung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den ersten Termin erfolgt, für den sie
nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termine an nach den neuen
Fürstl. Schwarzb-Rudolst. Gesedzlommlung I.XI.