Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen 
nicht geeignet erscheinen. 
XVII. Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar , Af. 
Ein bei Berechnung des Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark 
wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
§ 9. 
Cssschälts I. Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz 
rapiere. oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigen- 
schaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, 
von öffentlichen Beamten ausgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder 
Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere, 
die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge 
außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem 
Papiere geschrieben, handschriftliche Parlituren oder Noteublätter, die abgesondert 
versendeten Mannskripte von Werken oder Zeitungen, korrigirte Schülerarbeiten mit 
Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst- oder 
Arbeitsbücher 2c. 
II. Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, 
den für Drucksachen geltenden Vorschriften (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung 
„Geschäftspapiere“ enthalten. 
III. Geschäftspapiere, die den vorsiehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
werden nicht befördert. 
IV. Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr belrägt, mit Ansnahme 
des Orts= und Nachbarortsverkehrs (6 37): 
bis 250 Gramm einschließlich 10 Pf., 
über 250 „ 500 „ „ 20 „, 
500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „ 
Unfrankirte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung. 
V. Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das 
Doppelte des Fehlbekrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
	        
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