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V. Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im
Falle der Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen
der Post verbleibt, nicht benußt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist
nicht gestattet.
VI. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger
vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der
Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder nach einem innerhalb des Deutschen Reiches
belegenen Ort weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk
„Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines andern Empfängers —
durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-=
formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an
eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der
Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne
daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an
die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzu-
senden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach (Name
der Postanstalt)“" zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage
geschehen, so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage
vorher erfolgen.
VIII. Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
IX. Bei Postanfträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrags
hegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung
(des anittirten Wechsels 2c). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geld-
einziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe § 39 IV. und V.
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der
Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter (§ 39 1II.) Frist verlangt und der
Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIII.) getroffen hat, binnen sieben
Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu
leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den
Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb
dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur
Zahlung vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter
bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort
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