Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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V. Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im 
Falle der Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen 
der Post verbleibt, nicht benußt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist 
nicht gestattet. 
VI. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der 
Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder nach einem innerhalb des Deutschen Reiches 
belegenen Ort weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk 
„Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines andern Empfängers — 
durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-= 
formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an 
eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der 
Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne 
daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an 
die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzu- 
senden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach (Name 
der Postanstalt)“" zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage 
geschehen, so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage 
vorher erfolgen. 
VIII. Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IX. Bei Postanfträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrags 
hegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung 
(des anittirten Wechsels 2c). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geld- 
einziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe § 39 IV. und V. 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der 
Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter (§ 39 1II.) Frist verlangt und der 
Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIII.) getroffen hat, binnen sieben 
Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu 
leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den 
Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb 
dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter 
bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort 
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