Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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weigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf 
dem Wechsel niedergeschrieben worden ist. 
XVIII. Postaufträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der 
verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine 
andere Person verlangt wird, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vor- 
zeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung 
mittelst Einschreibbriefs zurück= oder weitergesendet. Postaufträge mit dem Ver- 
merke „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum 
Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt 
zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch 
am Tage der Vorzeigung der auf dem Poslauftragsformular angegebene Tag (IV.) 
bereits verstrichen, so hat die Rück= oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. 
Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtovoll- 
zieher, Notar r. oder bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ 
mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postver- 
waltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Er- 
heber des Protestes zu entrichten. 
XIX. So lange der Postanftrag noch nicht eingelöst oder nicht augenommen, 
zurückgesendet oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines 
Doppels des ausgefüllten Postanftragsformulars und unter den sonstigen Beding- 
ungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Postanftrags- 
sormular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind 
nicht zulässig. 
XX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einon 
eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postan- 
weisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für 
rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= und Weitersendung des Postauf- 
trags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Ver- 
pflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XXIEs werden erhoben: 
1. für den Postauftragsbrief ½vd0 Pfl. 
3. a) bei Postanfträgen zur Geldeinziehunq die tarifmäßige Postamveisungs= 
gebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrags (§ 20 I1.);Z
	        
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