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Absender der Eilsendung, daß diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde,
so kann er solches durch einen Vermerk in der Ausschrift bestimmen.
VI. Für die Eilbestellung sind zu entrichten:
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender
1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen,
Briefen mit Werthangabe, Ablieserungescheinen und d Polnacaedressen
im Ortsbestellbezirke 25 Pfl
im Landbestellbezirke X
für jeden Gegenstand,
bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Post-
orts (IV) jedoch die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung
der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinterlegen hat,
mindestens aber 25 Pf.,
2) bei Packeten
im Ortsbestellbezire 4140 Pf.
im Landbestellbezirerr 92Pp„dpP0
für jedes Packet.
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25
Pf. für einen der Gegenstände zu Al und 40 Pf. für ein Packet.
VII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten
an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger
überlassen ist, der Botenlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packelen aber für
jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf., erhoben. Sind mit Eilbriefen
zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsäbe für Packete in Au-
wendung. Werden durch denselben Boten an deuselben Empfänger gleichzeitig solche
Eilsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (VlIl)
im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom
Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der voraus-
bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelan-
geuden Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VIII. Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden,
die verwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VI. A)
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