Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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an Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Corporationen 2c., 
an Unteroffiziere und Gemeine oder an andere, vorstehend nicht näher bezeichnete 
Personen handelt. Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die For- 
mulare unentgeltlich geliefert. 
VII. Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung 
und der Vermerk „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
VlIlI. Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto; 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.; 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde 
(wegen der Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 111). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom 
Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt 
er bei der Einlieferung des Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen 
Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsur- 
kunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, 
die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung nicht aus- 
geführt werden, so wird nur das Porto zu 1 erhoben. 
8 26. 
I. Wünscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreib- 
sendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszu- 
stellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Ver- 
langen durch die Bemerkung „Rückschein“ in der Aufschrift, bei Packeten auch auf 
der Postpacketadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen 
oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist. 
II. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für 
die Beschaffung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Ab- 
sender im voraus zu entrichten. 
III. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als 
Verweigerung der Annahme der Sendung. 
Raclschein.
	        
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