Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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IV. Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Auf- 
habe-Postanstalt zurückgefordert werden. Derjenige, welcher sie zurückfordert, muß 
sich als Absender answeisen (III) und die Sendung der Aufgabe-Postanstalt 
schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist. 
V. In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu 
beantragen. 
Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder 
der Eigenschaft des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen 
Briessendungen auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, 
also ohne Erfüllung der für die Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen. 
VI. Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird ent- 
weder brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe Postanstalt der Postanstalt, 
welche die Sendung zurücksenden oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der 
Absender hat dafür zu entrichten: 
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen 
Einschreibbrief; 
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Ge- 
bühren für die Beförderung des Telegramms. 
VII. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der 
Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet. 
VIII. Ist die Sendung bereils abgegangen, so wird das Porto für den 
Rückweg wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (6 45 Vll) erhoben. Wird die 
Sendung zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hal, so ist das Porto 
für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung 
unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten. 
6 34. 
I. Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an tendi 
einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattsinden, sofern keine dem Beamten lrea an 
bekannte Bedenken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. rneger 
I. Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen sindet nicht statt.
	        
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