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Die Wahl der Vertreter erfolgt unter Leitung eines von der Landeszentral-
behörde Beauftragten für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde mittelst
schriftlicher Abstimmung der in diesem Bezirk vorhandenen wahlberechtigten Körper-
schaften.
82.
Die Festsebuung der den wahlberechtigten Körperschaften zustehenden Stimmen-
zahl erfolgt durch die Landeszentralbehörde auf Grund der von den unteren Ver-
waltungsbehörden ermittelten Zahlen der von den einzelnen Körperschaften ver-
tretenen, auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen.
Wahlberechligte Körperschaften, welche weniger als 50 Versicherte vertreten,
haben eine Stimme, wahlberechtigte Körperschaften, welche mindestens 50, aber
weniger als 100 Versicherte vertreten, haben zwei Stimmen und wahlberechtigte
Körperschaften, welche 100 oder mehr Versicherle vertreten, haben für je volle 100
weitere Versicherte eine weilere Stimme.
§ 3.
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde werden aus der Klasse der
Arbeilgeber und der Versicherten je vier Vertreter gewählt.
84.
Die Landeszentralbehörde theilt dem mit Leitung der Wahl Beauftragten das
Verzeichniß der im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen wahl-
berechtigten Körperschaften und die auf jede derselben entfallende Stimmenzahl mit.
Soweit die Vorstände der wahlberechtigten Kassen und Vereinigungen aus
Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Versicherten zusammengesetzt sind,
nehmen die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Wahlkörpers nur an
der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mit-
glieder des Wahlkörpers nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil.
Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl
der Vertreler der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten
sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreker der Arbeilgeber Theil.
5.
Der WMeanftragle übersendel darauf dem Vorsitzenden jedes Wahlkörpers zwei