Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

18 1900 
Die Wahl der Vertreter erfolgt unter Leitung eines von der Landeszentral- 
behörde Beauftragten für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde mittelst 
schriftlicher Abstimmung der in diesem Bezirk vorhandenen wahlberechtigten Körper- 
schaften. 
82. 
Die Festsebuung der den wahlberechtigten Körperschaften zustehenden Stimmen- 
zahl erfolgt durch die Landeszentralbehörde auf Grund der von den unteren Ver- 
waltungsbehörden ermittelten Zahlen der von den einzelnen Körperschaften ver- 
tretenen, auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen. 
Wahlberechligte Körperschaften, welche weniger als 50 Versicherte vertreten, 
haben eine Stimme, wahlberechtigte Körperschaften, welche mindestens 50, aber 
weniger als 100 Versicherte vertreten, haben zwei Stimmen und wahlberechtigte 
Körperschaften, welche 100 oder mehr Versicherle vertreten, haben für je volle 100 
weitere Versicherte eine weilere Stimme. 
§ 3. 
Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde werden aus der Klasse der 
Arbeilgeber und der Versicherten je vier Vertreter gewählt. 
84. 
Die Landeszentralbehörde theilt dem mit Leitung der Wahl Beauftragten das 
Verzeichniß der im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen wahl- 
berechtigten Körperschaften und die auf jede derselben entfallende Stimmenzahl mit. 
Soweit die Vorstände der wahlberechtigten Kassen und Vereinigungen aus 
Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Versicherten zusammengesetzt sind, 
nehmen die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Wahlkörpers nur an 
der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mit- 
glieder des Wahlkörpers nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. 
Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl 
der Vertreler der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten 
sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreker der Arbeilgeber Theil. 
5. 
Der WMeanftragle übersendel darauf dem Vorsitzenden jedes Wahlkörpers zwei
	        
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