Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

234 1900 
8 35. 
E Mellun I. Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich 
und , wiederhergestellt. 
. llJstdurchdichschadtgiusqxebctcsstMBktcicmttWerthauqobcodct 
bromie, einem Packete die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Her- 
stellung des Verschlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die 
Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Ein- 
sicht der Sendung enthalten. 
III. Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung 2c. oder die Fest- 
stellung des Inhalts bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Be- 
amte und der Zeuge haben den über den Hergang auf der Sendung niederzu- 
schreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen. 
IV. Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach 
den vorstehenden Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Em- 
pfänger davon in Kenntniß zu seben und zu ersuchen, sich zur Eröffuung der Sendung 
in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden 
Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei Er- 
öffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzu- 
nehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Er- 
suchen keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so 
erfolgt deren Bestellung und Aushändigung in gewöhnlicher Weise. 
V. Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum 
Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und 
einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
VI. Wenn eine Sendung in Folge mangelhafter Verpackung postamtlich neu 
verpackt werden muß, so werden die Kosten vom Empfänger, oder, wenn von 
diesem keine Zahlung zu erlangen ist, vom Absender eingezogen. 
5 36. 
veheellung und I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem 
tutu Eusenner ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
im Ortsbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen: 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.