Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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XIII. Postsendungen, die an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den 
Erben ausgehändigt werden, wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der 
gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; solange dieser Nachweis nicht 
erbracht ist, kaun nur die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen nach den 
Vorschriften unter V. erfolgen 
XIV. Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten die- 
selben Bestimmungen, welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung ge- 
langenden Sendungen maßgebend sind. 
XV. Zollpflichtige Postsendungen werden zur gollamtlichen Schlußabfertigung 
au die zuständigen Zoll= und Stenerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Post- 
verwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die 
Zoll= oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
8 40. 
Bcllellung der I. Auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde sinden die Be- 
Saerlemite stimmungen in den 88 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung 
urkunde. für das Deutsche Reich in der Fassung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe 
Anwendung, daß an die Sielle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der 
Postanstalt tritt. 
II. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Bestellung von 
Briefen mit Zustellungsurkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Aufschrift- 
seite des Briefes besonders beantragt ist. 
III. Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt 
wie wenn sie an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute ge- 
treunt, so werden solche Briefe als unbestellbar behandelt. 
Briese mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als nube- 
stellbar zu behandeln. 
IV. Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, die von 
deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbe- 
hörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
Kshändigung 8 41. 
vn polllagern- « . . 
WWWW I. Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-
	        
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