Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Stimmzettel, welche den aus Aulage A und B ersichtlichen Vordruck enthalten und 
auf welchen die Bezeichnung der wahlberechtigten Körperschaft und die derselben 
zustehende Stimmenzahl vom Beauftragten haudschriftlich einzutragen ist. Der 
eine Stimmzettel ist für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, der andere für 
die Wahl der Vertreter der Versicherten bestimmt. 
Den Stimmzetteln wird für dic erste Wahl je ein Stück dieser Wahlordnung 
beigefügt. 
86. 
Der Vorsipende des Wahlkörpers beruft zur Vollziehung der Wahl alsbald 
nach Empfang der Stimmzeltel die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers 
(Vorstandsmitglieder von Krankenkassen u. s. w.), welche durch Stimmenmehrheit 
darüber zu beschließen haben, wen sie durch Ansfüllung der Stimmzettel zu Ver- 
tretern wählen wollen. Die Leilung der Wahl liegt dem Vorsitzenden ob. 
Behufs Ausübung der Wahl haben die Mitglieder des Wahlkörpers unter 
Benubzung des auf den Stimmzetteln enthaltenen Vordrucks die durch Mehrheits- 
beschluß ermittelten Namen, Wohnort (Wohnung) und die Berufsstellung von so 
vielen wählbaren Personen einzutragen, als von ihnen Vertreter zu wählen sind. 
Die Stimmzettel sind von den Wählenden oder von dem Vorsitenden des 
Wahlkörpers zu unterschreiben und mit der vorgedruckten Bescheinigung zu versehen. 
Der Vorsitende ist befugt, die Wahlen schon vor Empfang der Stimmzettel 
vollziehen zu lassen, sofern eine besondere Zusammenbernfung des Wahlkörpers in 
der Zeit nach Empfang der Stimmzettel unzweckmäßig ist. Bei der Berufung 
der stimmberechtigten Milglieder des Wahlkörpers ist solchen Falls ausdrücklich 
mitzutheilen, daß die Wahlen siattsinden sollen. 
87. 
Die Stimmzettel sind zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und unter- 
schrieben an den Beauftragten einzusenden. 
8 8. 
Nicht unterschriebene oder nicht mit dem richtigen Vordruck versehene Stinini- 
zeltel sind ungültig. 
Verichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusehen bewirkt werden. 
Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten 
nicht deutlich bezeichnen, sind nicht milzuzählen.
	        
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