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Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen ein-
getragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die
zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Mählenden eingetragenen Namen
entfallen.
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen entscheidet vorbehaltlich
der Beschwerde an die Landeszentralbehörde der Beauftragte. Derselbe ist befugt,
offeubare Unrichtigkeiten in den Stimmzetleln ohne Weiteres zu berichtigen.
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Der Beauftragte stellt biunen zwei Wochen nach Ablauf der Einlieferungafrist
(5 7) die Wahlergebnisse zusammen und nimmt hierüber unter Zuziehung eines
vereidigten Protokollführers ein Protokoll auf, aus welchem der Name, der Wohn-
ort (die Wohnung) und die Berufsstellung der Personen, auf welche Stimmen ge-
fallen sind, die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen gültigen und un-
gültigen Stimmen und der Name der gewählken Vertreter zu ersehen sind. Der
Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll
ersichtlich sein.
Hegt der Beauftragte Zweifel au der Wählbarkeit der gewählten Personen,
so hat derselbe den Sachverhalt aufzuklären.
Stimmzettel, welche zwar nach der im & 7 bestimmten Frist, jedoch vor Frst-
stellung des Wahlergebnisses bei dem Benustragten eingehen, sind noch zu berücksichtigen.
8 10.
Auf die in die Stimmzeltel eingetragenen Personen entfallen so viele Stimmen,
wie von der Landeszentralbehörde als Stimmenzahl des betreffenden Wahlkörpers
in Gemäßheil des § 2 festgesetzt und in die Stimmzektel eingetragen worden sind.
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Stimmengleichheit das von dem Beauftragten zu ziehende Loos.
Die Ermitelung des Wahlergebnisses erfolg" getrennt für die Vertreter der
Arbeitgeber und für die Vertreter der Versicherten.
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Derjenige, welcher die meisten Stimmen als Vertreter erhalten hat, gilt als
erster, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter, der-