Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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8 60. 
I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reise= Berfügung des 
gepäck uur während des Aufenthalts an Orten, an denen sich eine Postanstalt be- W’tss 
sindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäcscheins gestattet werden. umierwegs. 
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden 
Postanstalt in Empfang nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr 
nicht mehr leistet. 
8 61. 
I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Wartezimmer 
Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: — 
l. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit; 
auf der Reise mit derselben Post: während der Abferligung bei jeder 
Postanstalt; 
am Endpunkte der Reise: eine Stunde nach der Ankunft: 
beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer 
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahms- 
weise und in geringer Zahl gestattet werden. 
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— 50 
8 62. 
I. Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. Peaten der 
II. Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechterhaltung des An- h gu auh 
standes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Warte- 
zimmern getroffenen Anordnungen zu sügen. 
III. Das Nauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben 
Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht besinden und die anderen Mitreisenden 
ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
IV. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anord- 
nungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — 
von der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner oder Postillon, von der Mit- 
oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entferut werden. Erfolgt
	        
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