Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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die Ansschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten 
Postanstalt abzuholen; sie gehen des bezahlten Personengeldes und des etwaigen 
Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnuitt III. 
Ertrapostbeförderung. 
8 63. 
z I. Die Gestellung von Extrapostpferden kaun nur auf denjenigen Straßen 
verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende 
mit Extrapostpferden zu befördern. 
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge- 
stellung von Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem 
Gepäcke. 
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung 
von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die 
Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Be- 
förderung nicht mit Gefahr oder Nachtheil verbunden ist. 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten 
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8 64. 
Bahlungolabe. I. An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 
20 Pf. zu zahlen. 
II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder 
Schlittens für das Kilometer 10 Pf. 
III. Größere als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Post- 
halter nicht verpflichtet. 
IV. Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus 
zu benußen, wo der nächste Pferdewechsel stattsindet, können Reisende nur durch 
ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, der den Wagen herzugeben sich bereit 
sinden läßt und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des leeren 
Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Stalion 25 Pf. 
Auf anderen Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr nicht erhoben.
	        
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