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eine Quittung ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß,
widrigenfalls er zu gewärtigen hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung
bis zur Aufklärung über die Höhe des gezahlten Betrags unterbrochen oder die
nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
III. Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur
insoweit statthaft, als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
IV. Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des
Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines
besonderen Bepgleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu er-
hebende Rechnungsgebühr von 1 Mark zu zahlen.
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Bestell-
gebühr und Wege= 2c. Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle
Stationen, für welche der Reisende es wünscht, erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch
nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen will. Das Schmiergeld
und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich
geschmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt.
VI. Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vorausbezahlung stattge-
funden hat, unterwegs verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, so
wird ihm das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug jedoch mit Ausnahme der
Belponnung.
Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an dem Orte, wo er seine Reise ändert oder
einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung (II) und gegen Empfangs-
bescheinigung erstattet.
8 66.
J. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen
sowie nach dem Umfang und dem Gewichte der Ladung.
II. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden be-
stellte Anzahl Pferde nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden
Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Einigung zu
Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu und bei dieser
behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zu-
stehenden Rechtes der Beschwerde bei der Ober-Postdirection, sein Bewenden.
III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.