Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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6 67. 
I. Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie der= Ablertigung. 
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
angeschirrt stehen und auf Stationen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom 
Posthaus entfernt liegt, in dessen Nähe aufgestellt werden. 
III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten 
will, bei voransbestellten Exkraposten innerhalb 10 Minnten erfolgen. Wird ein 
Stationswagen verwendet, so tritt dieser Frist noch soviel Zeit hinzu, als zur 
ordnungsmäßigen Verladung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extra- 
posten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertel- 
stunde und, wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben 
Stunde weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Be- 
förderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen sich die 
Reisenden den Anfenthalt gefallen lassen, der zur Beschaffung der Pferde noth- 
wendig ist. 
668. 
I. Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Post- - 
behörden vorgeschriebenen Fristen ersolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen 
besindet sich im Postzimmer bei jeder Extrapoststation und wird dem Reisenden auf 
Verlangen zur Einsicht vorgelegt. 
II. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß 
die Beförderung durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem 
Umfange der Ladung und nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich 
erforderlich waren, so kann der Reisende auf das Einhalten der vorgeschriebenen 
Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
III. Beträgt die zurückzulegende Eutfernung nicht über 20 Kilometer, so darf 
der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer 
Eulfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal höchstens eine 
Viertelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit muß jedoch auch in 
diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die 
Plerde nicht ohne Aufsicht lassen.
	        
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