Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

268 1900 
DLXIIII. Bekanntmachung 
vom 4. April 1900, 
betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 28. Febrnar 1900 wegen 
Abänderung der Bestimmungen über die Pensionirung der Civilstaats- 
diener auf die Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts 
in Rudolstadt. 
In Gemäßheit des Art. 8 Absatz 2 des Staatsvertrags vom 17. Oktober 
1878 über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts in Rudolstadt haben 
die Iustizverwaltungen von Preußen und Sachsen-Meiningen das Einverständniß 
damit ausgesprochen, daß das hiesige Gese vom 28. Februar 1900, betreffend 
Abänderung der gesehlichen Bestimmungen über die Pensionirung der Civilstaats- 
diener (Ges.-Samml. S. 158), auch auf die bei dem gemeinschaftlichen Landgericht 
angestellten Beamten Anwendung findet. 
Rudolstadt, den 4. April 1900. 
Illrstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justiz-Abtheilung. 
Hanthal. 
XXIIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 10. April 1900, 
betreffend die Vollstreckung von Zuchthausstrafen in den gegen männliche 
Personen aus dem Fürstenthume erwachsenen Strafsachen. 
Die Bestimmug in § 1 Absatz 2 der Uebereinkunft vom 17. August 1898 
(Ges.-Samml. S. 91) ist dahin abgeändert worden, daß in den aus dem hiesigen 
Fürstenthume erwachsenen Strafsachen die gegen männliche Personen erkannten
	        
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