Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Wahl gemäß dieser Wahlordnung zu wiederholen. Die Landeszentralbehörde ist 
erforderlichen Falls auch von Amts wegen befugt, die Wiederholung einer ungül- 
tigen Wahl oder die Berichtigung des von dem Wahlbeauftragten festgestellten 
Wahlergebnisses anzuordnen. 
8 16. 
Alle die Wahl betreffenden Zustellungen des Beauftragten an die Wahlkörper 
und an die Gewählten erfolgen, soweit sie den Lauf von Fristen bedingen, gegen 
Bustellungsurkunde oder durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. 
8117. 
Im Uebrigen sind für das Verfahren die in Anl. C abgedruckten gesetzlichen 
Vorschriften maßgebend.
	        
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