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und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist
unter sinngemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig
geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Entscheidung.
zu treffen.
8 6.
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern-
und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern nicht mindestene zur Hälfte vor-
behalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzu-
finden, daß andere derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender
Zahl und Besoldung vorbehalten werden.
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der
Anforderungen des Dienstes zur Besehung mit einem Militäranwärter geeignet,
so braucht sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern besetzt zu werden.
87.
Ueber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen
werden nach Beamtenklassen (§ 6) georduete Verzeichnisse angelegt.
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, sind in die Ver-
zeichnisse aufzunehmen.
8 8.
Die den Militäramwärtern vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden:
1. Inhabern des Civilversorgungsscheins nach Anlage A 1, B und C der
Grundsäte für die Besetzung der Subaltern= und Unierbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Central-
Blatt für das Deutsche Reich 1882 S. 123 und 1895 S. U#:
Offizieren und Deckofsizieren, welchen beim Ausscheiden aus dem aktiven
Dienste die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen worden ist:
ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Ver-
sorgungsausprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder in
Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versebzt worden sind:
ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich
um deswillen versagt worden ist, weil sic sich nicht fortgesebt gut ge-
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