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Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt
hat (5 1). Anderenfalls ist der Civilversorgungsschein derjenigen Behörde zu
übersenden, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militär=
anwärtern aber, welche im Civildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt find,
zurückzugeben.
8 26.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig
auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungs-
schein nach Ablauf der Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt,
zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (6 25) mit einem, den wesent-
lichen Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung
des Inhabers in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem
freien Ermessen der betheiligten Behörden überlassen.
827.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im
8 26 bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsscheine zu
vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den
Mangel an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt
schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung
des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet.
g 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist
dies gleichfalls in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe
erfolgt.
8 29.
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Juhaber aus dem Civildienste
mit Pension (8§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungs-
scheins findet in diesem Falle nicht statt.