296 1900
Erläuterungen
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den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden rc. mit Militäramvärtern.
I. Zu § 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine
bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 4. 1. Unter „Büreauvorstehern“ werden diejenigen Subalternbeamten
verstanden, welche an die Spitze eines Büreauorganismus gestellt
sind. Die Vorsteher einzelner Büreanabtheilungen fallen nicht
unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zu-
stehende Amtsbezeichunng maßgebend; vielmehr sind hier sowohl,
wie überhaupt für die Stellenklassifikation nach den S§ 3 und 4,
die dienstlichen Obliegenheiten der Stelleninhaber allein ent-
scheidend.
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzube-
haltenden Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu
ziehen, bezüglich welcher den Anstellungsbehörden freie Hand ge-
lassen ist.
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesammtheit der in einer Verwaltung
beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur
nach im Wesentlichen dieselben sind.
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des
Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen: dagegen brauchen Stellen, deren
Inhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Ein-
kommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= #. Kasse beziehen (Privat-
gehülfen), nicht aufgenommen zu werden.
Die Verzeichuisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzutheilen sein.
. Zu § 8. Die Bestimmung unter Ziffer 5 soll den Kommunalbchörden 2c.
die Möglichkeit gewähren, solche Personen, welche zur ferneren Verrichtung
eines vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder welche entbehrlich ge-
worden sind, desgleichen solche Beamte, welche bereits in den Ruhestand ver-
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