Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

296 1900 
Erläuterungen 
il 
den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden rc. mit Militäramvärtern. 
I. Zu § 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine 
bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 4. 1. Unter „Büreauvorstehern“ werden diejenigen Subalternbeamten 
verstanden, welche an die Spitze eines Büreauorganismus gestellt 
sind. Die Vorsteher einzelner Büreanabtheilungen fallen nicht 
unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zu- 
stehende Amtsbezeichunng maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, 
wie überhaupt für die Stellenklassifikation nach den S§ 3 und 4, 
die dienstlichen Obliegenheiten der Stelleninhaber allein ent- 
scheidend. 
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzube- 
haltenden Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu 
ziehen, bezüglich welcher den Anstellungsbehörden freie Hand ge- 
lassen ist. 
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesammtheit der in einer Verwaltung 
beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur 
nach im Wesentlichen dieselben sind. 
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des 
Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen: dagegen brauchen Stellen, deren 
Inhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Ein- 
kommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= #. Kasse beziehen (Privat- 
gehülfen), nicht aufgenommen zu werden. 
Die Verzeichuisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzutheilen sein. 
. Zu § 8. Die Bestimmung unter Ziffer 5 soll den Kommunalbchörden 2c. 
die Möglichkeit gewähren, solche Personen, welche zur ferneren Verrichtung 
eines vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder welche entbehrlich ge- 
worden sind, desgleichen solche Beamte, welche bereits in den Ruhestand ver- 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.