1900 L
Gesetzsammlung
ir das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
20. Stück vom Vahre 1900.
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8 XXVI. Verordnung
vom 23. April 1900,
betreffend anderweite Vorschriften zur Ausführung des Reichs-
Impfgesetzes vom 8. April 1874.
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird in Gemähheit
des Bundesrathsbeschlusses vom 28. Juni 1899 auderweit zur Ausführung des
Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 31 u. f.) auf
Grund des § 18 Abs. 2 desselben verordnet, was folgt:
81.
Die Handhabung des Impfwesens liegt, unter Oberaufsicht des Ministeriums,
den Landrathsämtern innerhalb ihrer Bezirke ob.
Dieselben haben sich hierbei stets der Hülfe der Physiker zu bedienen.
Ueberall, wo das Reichs-Impfgeset von der zuständigen Behörde (§5 3, 4, 7,
Abs. I, § 3 Abs. 2, § 13, Abs. 4), oder von der Behörde (§8 7, Abs. 3) spricht,
ist für den Umfang des Fürstenthums darunter das Landrathsamt zu verstehen.
§2.
Jeder Physikatsbezirk bildet einen Impfbezirk, welcher, wenn nöthig, wieder in
kleinere Impfbezirke getheilt werden kann.
Der Physikuo ist der Impfarzt seines Physikatsbezirks (6 6. Abs. 1 des
Reichs-Impfgesetzes).
Im Einvernehmen mit dem Landrathsamte kann der Physikus für die Wahr-
srh der impfärztlichen Obliegenheiten einen oder mehrere der in Bezirle
4. Schwarzb.-Rudolstädt. Gesetzlammlung I.NlI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 5. Mus 1