1900 aos
5.
Die Landrathsämter haben die nach § 4 aufzustellenden Impflisten alsbald
den Impfärzten zuzustellen. Diese füllen die Spalten 6 bis 26 resp. 27 der
Listen aus und geben letztere spätestens am Schlusse des Jahres dem Landraths-
amte zurück.
Ueber die bereits im Geburtsjahr zur Impfung gelangten Kinder sind von
den Impfärzten besondere Listen nach Maßgabe des beigebruckten Formulars VII
vorzulegen und zu führen.
Zugleich mit der Impfliste haben die Impfärzte einen nach Anleitung der
Anlage Ill augefertigten Bericht über die Vollziehung des Impfgeschäfts dem
Landrathsamte einzureichen.
8 6.
Aerzte und Wundärzte I. Klasse, welche Privatimpfungen vornehmen (6 8
des Reichs-Impfgesees) haben über die ausgeführten Impfungen in der in den
## 4 und 5 vorgeschriebenen Form Listen zu führen und sich hierbei der Formu-
lare V, VI und VII zu bedienen. Sie haben für jebden Ort, in welchem sie solche
Impfungen vornehmen, eine besondere Liste aufzustellen und bieselben bis zum
Schlusse des Kalenderjahres dem Landrathsamte einzureichen.
Zu den Impfscheinen (6 10 des Reichs-Impfgesetzes) haben sie die beigedruckten
Formulare I und II zu verwenden.
87.
Zur Herstellung einer vollständigen Uebersicht über die im kause eines Jahres
ausgeführten Impfungen und Wiederimpfungen und deren Ergebuisse haben die
Landrathsämter aus den Listen der öffentlichen und Privat-Impfärzte Tabellen
nach Maßgabe der beigedruckten Formulare VIII und IX aufzustellen und dieselben
mit den Berichten der Impfärzte bis zum 1. April dem Fürftlichen Ministerium
— Abtheilung des Innern — einzrreichen.
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Die Orte, an denen die öffentlichen, unentgeltlichen Impfungen und die Re-
visionen vorgenommen werden sollen und an denen die Vorftellung der Impflinge
zu erfolgen hat, werden auf Vorschlag des Phyfikus durch die Landrathsämter
bestimmt.
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