Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 aos 
5. 
Die Landrathsämter haben die nach § 4 aufzustellenden Impflisten alsbald 
den Impfärzten zuzustellen. Diese füllen die Spalten 6 bis 26 resp. 27 der 
Listen aus und geben letztere spätestens am Schlusse des Jahres dem Landraths- 
amte zurück. 
Ueber die bereits im Geburtsjahr zur Impfung gelangten Kinder sind von 
den Impfärzten besondere Listen nach Maßgabe des beigebruckten Formulars VII 
vorzulegen und zu führen. 
Zugleich mit der Impfliste haben die Impfärzte einen nach Anleitung der 
Anlage Ill augefertigten Bericht über die Vollziehung des Impfgeschäfts dem 
Landrathsamte einzureichen. 
8 6. 
Aerzte und Wundärzte I. Klasse, welche Privatimpfungen vornehmen (6 8 
des Reichs-Impfgesees) haben über die ausgeführten Impfungen in der in den 
## 4 und 5 vorgeschriebenen Form Listen zu führen und sich hierbei der Formu- 
lare V, VI und VII zu bedienen. Sie haben für jebden Ort, in welchem sie solche 
Impfungen vornehmen, eine besondere Liste aufzustellen und bieselben bis zum 
Schlusse des Kalenderjahres dem Landrathsamte einzureichen. 
Zu den Impfscheinen (6 10 des Reichs-Impfgesetzes) haben sie die beigedruckten 
Formulare I und II zu verwenden. 
87. 
Zur Herstellung einer vollständigen Uebersicht über die im kause eines Jahres 
ausgeführten Impfungen und Wiederimpfungen und deren Ergebuisse haben die 
Landrathsämter aus den Listen der öffentlichen und Privat-Impfärzte Tabellen 
nach Maßgabe der beigedruckten Formulare VIII und IX aufzustellen und dieselben 
mit den Berichten der Impfärzte bis zum 1. April dem Fürftlichen Ministerium 
— Abtheilung des Innern — einzrreichen. 
0 
Die Orte, an denen die öffentlichen, unentgeltlichen Impfungen und die Re- 
visionen vorgenommen werden sollen und an denen die Vorftellung der Impflinge 
zu erfolgen hat, werden auf Vorschlag des Phyfikus durch die Landrathsämter 
bestimmt. 
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