Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 305 
Die ärztlichen Zeugnisse, durch welche die Befreiung von der Impfung nach- 
gewiesen wird, sind nach dem beigedruckten Formular III bez. IV auszustellen. 
11. 
Die Gemeindevorstände und Schulvorsteher haben die ihnen zugegangenen 
Zeugnisse, Bescheinigungen und schriftlichen Entschuldigungen der im Impftermine 
nicht erscheinenden Impflinge, dem Impfarzte zur Einzeichnung des Erforderlichen 
in die Impflisten im Termine vorzulegen, sodann aber wieder an sich zu nehmen 
und die Zeugnisse und Bescheinigungen den betreffenden Besihern zurückzugeben. 
8 12. 
Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins haben die Gemeindevor- 
stände die denselben von den Impfärzten zugehenden Verhaltungsvorschriften für 
die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der 
Entwicklung der Impfblattern — Anlage I. A. — den Angehörigen der Impf- 
linge zu Übergeben. 
Mit Zustimmung des Impfarztes können die Verhaltungsvorschriften für die 
Augehörigen der Erstimpflinge erst im Imoftermine an die Angehörigen ver- 
theilt werden, wenn die §§ 1 und 3 der fraglichen Vorschriften in der öffentlichen 
Bekanntmachung des Impftermins zum Abdruck gelangt sind. 
Bei Wiederimpfungen haben die Schulvorsteher für die Vertheilung der Ver- 
haltungsvorschriften — Anlage I 1B — Sorze zu tragen. 
8 13. 
Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, 
Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung, in größerer Verbreitung 
auf, so sind die öffentlichen Impftermine auszusepen. Die Gemeindevorstände 
haben in einem solchen Falle den Impfarzt rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genaunten Krankheiten zur Impfzeit 
vorgekommen sind, oder in welchem die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder 
zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus 
solchen Häusern vom Impftermine fernzuhalten. Selbstverständlich darf auch der 
Impftermin in einem solchen Hause nicht abgehalten werden, während Impfung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.