Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 307 
ist, sind nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder 
zu behandeln. 
5 20. 
Bei ungewöhnlichem Verlauf der Schutzpocken oder bei Ertrankungen ge- 
impfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit thunlich, herbeizuführen. 
In Fällen von angeblichen Impfschädigungen sind Seitens des Bezirks- 
Physikus Ermittelungen einzuleiten, deren Ergebniß durch das Landratlsamt dem 
Ministerium — Abtheilung des Innern — anzuzeigen ist. 
Die Standesbeamten haben jeden Todesfall, welcher alo Folge der Jupfung. 
gemeldet wird, sofort dem Gemeindevorstand anzuzeigen. Letzerer hat die Anzeige 
an das Landrathsamt weiter zu geben, behufs der Vorlage bei dem Ministerium 
— Abtheilung des Inneru. — 
*#21. 
Die Impfung ist mit Thierlymphe vorzunehmen. Menschenlymphe 
darf sowohl bei den öffentlichen als auch bei den privaten Impfungen nur in 
Ausnahmefällen verwendet werden. 
Die Thierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impfanstalten 
oder deren Niederlagen, oder aus solchen Privatimpfanstalten, welche einer staat- 
lichen Aussicht unterstehen, bezogen werden. 
Die Jupfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesammtbedarf 
an Lymphe unentgeltlich und portofrei aus einer staatlichen Impfanstalt. 
6& 22. 
Aerzte, welche Impfungen (öffentliche oder private) vornehmen, haben hierbei 
genau die Vorschriften der Anlage 11 zu befolgen. 
6 28. 
Die Feststellung des Erfolges der bffentlichen Impfung hat in den Nach- 
schauterminen zu geschehen. Dabei sind vom Impfarzte gleichzeitig die Impfscheine 
(§ 10 des Reichs-Impfgesetzes) nach den beigedruckten Formularen I und II aus- 
äustellen und auszuhändigen. 
8 24. 
Nach Beendigung der ordentlichen öffentlichen Impfungen haben die Land-
	        
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