Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

610 1900 
diesem Zeitpunkte werden alle früheren, über das Impfwesen erlassenen Verord- 
nungen und Vorschriften aufgehoben. 
Rudolstadt, den 23. April 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
von Starck. 
Anlage I. 
Verhaltungsvorschriften. 
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
81. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die 
natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht 
gebracht werden. 
82. 
Die Eltern des Impflinges oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor 
der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des 
Kindes Mittheilung zu machen. 
83. 
Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit 
reinen Kleidern gebracht werden. 
84. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die 
wichtigste Pflicht. 
8 5. 
Der Impfling soll womöglich täglich gebadet werden, wenigstens versäume 
man eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.
	        
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